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LWG NRW  
Landeswassergesetz NRW

(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in
  1. 1.
    Gewässer erster Ordnung:
    die in der Anlage 1 unter A aufgeführten Gewässerstrecken,
  2. 2.
    Gewässer zweiter Ordnung:
    die in der Anlage 1 unter B aufgeführten Gewässer,
  3. 3.
    sonstige Gewässer.
(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.
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