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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

(1) Mittelbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die dem für Justiz zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordneten Gerichte, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und die Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Mittelbehörden nach Absatz 1 sind das Oberverwaltungsgericht, die Oberlandesgerichte, das Landessozialgericht, die Finanzgerichte, die Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.
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