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EMRK Protokoll Nr. 7  
Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  1. Eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muss gestattet werden,
(a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,
(b) ihren Fall prüfen zu lassen und
(c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.
  1. Eine ausländische Peron kann ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
Quelle: Europarat
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