EMRK Protokoll Nr. 16 Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
- Die Gutachten werden begründet.
- Bringt ein Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
- Die Gutachten werden dem ersuchenden Gericht und der Hohen Vertragspartei, deren Hoheitsgewalt dieses Gericht untersteht, übermittelt.
- Die Gutachten werden veröffentlicht.
Quelle: Europarat
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