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EMRK Protokoll Nr. 16  
Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

  1. Die gemäß Artikel 10 bezeichneten obersten Gerichte einer Hohen Vertragspartei können den Gerichtshof um Gutachten zu Grundsatzfragen der Auslegung oder Anwendung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten ersuchen.
  2. Das ersuchende Gericht darf nur im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens ein Gutachten beantragen.
  3. Das ersuchende Gericht begründet sein Ersuchen und legt die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände des anhängigen Verfahrens vor.
Quelle: Europarat
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